Statuten

Statuten SP Wald

Die Statuten der Sozialdemokratischen Partei Wald, wie sie am 30. April 2022 von der Generalversammlung verabschiedet wurden.

Sitz

Art. 1

Die Sektion Wald der Sozialdemokratischen Partei ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie hat ihren Sitz in Wald. Sie bildet eine Sektion der SP-Bezirkspartei, der SP des Kantons Zürich (SP ZH) und der SP Schweiz (SPS). Für die Statuten der Sektion Wald sind die Statuten der SPS, der SPZH und der SP-Bezirkspartei verbindlich.

 

Zweck

Art. 2

Die SP-Sektion Wald setzt sich für die Verwirklichung der Ziele der SPS insbesondere auf kommunaler Ebene ein. Sie erfüllt diese Aufgabe durch eine aktive Gemeindepolitik, politische Bildungsarbeit und Information in der Gemeinde, durch Propaganda, Werbung neuer Mitglieder und Unterstützung geeigneter Wahlkandidaten/innen und Mitarbeit bei politischen Aktionen der SP-Bezirkspartei, der SP ZH und der SPS.

Die Sektion SP Wald verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Mitgliedschaft

Art. 3

Wer diese Zielsetzungen unterstützt, die Statuten anerkennt und bereit ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, kann Mitglied der Sektion werden. Die Sektionsmitglieder sind zugleich Mitglieder der SPS, der SP ZH und der SP-Bezirkspartei. Mindestalter oder die Schweizerische Staatsbürgerschaft stellen keine Voraussetzungen für einen Beitritt dar.

Beitritt

Art. 4 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Sektionsversammlung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Wer Mitglied der Sektion werden will, muss über die daraus erwachsenden Verpflichtungen informiert sein.

Rechte und Pflichten

Art. 5 

Für Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich Aufnahme, Austritt und Ausschluss sowie die Einstellung in den Mitgliedschaftsrechten sind die Statuten der SPS und SP ZH verbindlich. Die SPS informiert über den elektronischen Pressedienst der SP Schweiz ihre Mitglieder.

Austritt

Art. 6 

Ein Austritt muss der Sektion auf Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Gründe sind keine zu nennen. Der Vorstand prüft, ob alle Verpflichtungen gegenüber der Sektion erfüllt sind.

Ein Mitglied, das trotz mehrmaliger Warnung ohne Entschuldigung während zwei Jahren seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt hat, gilt als aus der Partei ausgetreten.

Organe

Art. 7

Die Organe der Sektion sind: 

  • die Generalversammlung 
  • der Vorstand
  •  die Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren

Generalversammlung

Art. 8

Der Generalversammlung steht zu:

  • Genehmigung:
    • des Jahresberichts
    • der Jahresrechnung
    • des Revisionsberichts
  • Festsetzung:
    • der Jahresbeiträge
    • der ausserordentlichen Beiträge
    • der Mandatsabgaben
  • Die Wahl von:
    • Präsidium
    • Kassierin, Kassier
    • Aktuariat
    • weiteren Vorstandsmitgliedern
    • Rechnungsrevisorinnen/en
    • Vertretung im Vorstand der SP Bezirk
    • Vertretung im Arbeiterhilfswerk SAH auf ein Jahr.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und Anträge.

Jedes Mitglied ist in jedes Amt wählbar. Auf eine angemessene Vertretung der Frauen ist zu achten.

Einladung zur GV

Art. 9

Die Generalversammlung findet zwischen Februar und Ende April statt.

Der Vorstand lädt mindestens 30 Tage zum Voraus mit Bezeichnung der Traktanden ein. Anträge von Sektionsmitgliedern müssen bis spätestens 14 Tage vor der GV beim Vorstand eingetroffen sein.

Die Generalversammlung kann in Ausnahmesituationen wie Beispielsweise einer Pandemie in elektronischer Form (d.h. mittels Telefon- oder Videokonferenz) oder brieflich durchgeführt werden.

Sektionsversammlung

Art. 10

An den Sektionsversammlungen werden die Stellungnahmen zu den laufenden politischen Geschäften erarbeitet. Es wird über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder beschlossen.

Zu Anträgen an die Parteitage wird Stellung genommen, oder es werden eigene Anträge formuliert. Die Sektionsversammlung wählt die Delegierten an die Parteitage und in andere Parteigremien oder für Tagungen.

Die Delegierten haben sich in Erfüllung ihrer Mandate an die Instruktionen der General- oder Sektionsversammlung zu halten.

Die Sektionsversammlung bestimmt die Kandidatinnen und Kandidaten für Behörden und Behörden-Kommissionen.

Sie kann ausserordentliche Beiträge und Ausgaben beschliessen und Spendenaufrufe erlassen.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung der SP-Bezirkspartei sowie Interessierte und Sympathisantinnen/en können mit beratender Stimme teilnehmen.

Einladung zur Sektionsversammlung

Art. 11

Die Einladungen zu den Sektionsversammlungen erfolgen rechtzeitig.

Anträge von Mitgliedern müssen 3 Tage vor der Versammlung dem Präsidium eingereicht werden.

Ausserordentliche Versammlungen

Art. 12

Ausserordentliche General- und Sektionsversammlungen können durch den Vorstand einberufen oder durch einen Fünftel der Sektionsmitglieder gefordert werden.

Eine ausserordentliche Sektionsversammlung kann kurzfristig angesetzt werden.

Arbeitsgruppen

Art. 13

Alle interessierten Sektionsmitglieder können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschliessen, in denen auch parteiunabhängige Leute mitwirken können.

Die Statuten der SPS und der SP ZH sind zu beachten.

Andere Gruppen

Art. 14

Ausserparteiliche Gruppen und einzelne parteiunabhängige Personen können dem Vorstand zuhanden der Sektionsversammlung Anliegen und Vorschläge unterbreiten.

Mandatstragende

Art. 15

Von den Mandatstragenden der Sektion wird erwartet, dass sie regelmässig an den Versammlungen teilnehmen, über ihre aktuelle Arbeit und die zukünftigen Aufgaben so umfassend wie möglich informieren als auch die Meinung der Sektion zu hängigen Fragen sowie künftigen Problemen zur Kenntnis nehmen und soweit als immer möglich umsetzen.

Die Mandatstragenden nehmen an den Behördenkonferenzen der Bezirkspartei teil.

Sie entrichten die an der GV beschlossene Mandatsabgabe.

Vorstand Aufgaben

Art. 16

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Das Präsidium vertritt die Partei nach aussen.

Zeichnungsberechtigt sind der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in oder das Co-Präsidium und der/die Kassier/in und der/die Aktuar/in.

Der Vorstand tritt so oft wie nötig zusammen. Er sorgt für den fristgerechten Informationsfluss innerhalb der Sektion, bereitet die General- und die Sektionsversammlungen vor. Er erstattet an der Generalversammlungeinen Rechenschaftsbericht.

Den Sitzungen des Vorstandes können alle Mitglieder mit beratenderStimme beiwohnen.

Der Vorstand ist für einen aktuellen Webauftritt besorgt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen der effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Revision

Art. 17

Die Revisorinnen/en prüfen jährlich die Rechnungsführung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

Jahresbeitrag

Art. 18

Der ordentliche Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen für Sektion, Bezirkspartei, SP ZH und SPS und dem Parteiausgleichsbeitrag (PAB), dessen Höhe sich nach dem geltenden Reglement der SP ZH richtet, sowie der Mandatsabgabe.

Ein Teil der Finanzmittel der Sektion sind für die politische Bildungsarbeit einzusetzen.

Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder Ermässigungen auf den Teil der Beiträge, welche der Sektion zukommen, beschliessen.

Finanzbefugnisse

Art. 19

Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Budgets. Ausserhalb des Budgets beschliesst er in eigener Kompetenz über einmalige Ausgaben bis Fr. 1000.–, höchstens aber Fr. 3000.– pro Jahr.

Höhere ausserordentliche Ausgaben müssen von der Sektionsversammlung bewilligt werden.

Haftung

Art. 20

Die Haftung der SP-Sektion Wald richtet sich nach Art. 75a ZGB.

Statutenrevision

Art. 21

Die Revision der Statuten kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung beschlossen werden.

Auflösung der Sektion

Art. 22

Die Sektion darf nicht aufgelöst werden, solange sich drei Mitglieder dieser Bestrebung widersetzen.

Auf Antrag des Vorstands oder von zwei Fünfteln der Sektionsmitglieder kann die Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen.

Für den Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller an der Generalversammlung anwesenden Sektionsmitglieder.

Das Liquidationsergebnis wird der Bezirkspartei zugeführt, welches jedoch zweckgebunden für die jeweilige Ortsgruppe vorbehalten wird.

Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung der SP-Sektion Wald vom 25. August 2011 beschlossen und am 23. November 2011 von der Geschäftsleitung der SPZH ge-nehmigt. Die Änderung von Art. 18 dieser Statuten wurde an der Generalversammlung der SP-Sektion Wald vom 13. März 2015 beschlossen. Die Änderung der Statuten auf die aktuelle Version wurde an der GV 2018 vom Freitag, 9. März 2018 beschlossen und am 04. Oktober 2018 von der Geschäftsleitung der SP Kanton Zürich genehmigt. Die Änderung von Art. 9 dieser Statuten würde von der GV am 30. April 2022 beschlossen und am 3. Oktober 2023 von der Geschäftsleitung der SP Kanton Zürich genehmigt.

Das Kopräsidium SP Wald

Hans Wunderli     Olga Manfredi

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